Richtlinie zur Instandhaltung von Feuerlöschgeräten

Tragbare Feuerlöscher

Viel Brandfälle führen immer wieder zu Katastrophen mit erheblichem Ausmaß. Der Entstehungsbrand ist der auslösende Faktor für die Brandfälle. Fachleute sprechen hier von einem Zeitraum von maximal 5 Minuten ab Entstehung, bei denen das Feuer mit Hausmitteln, zu denen auch ein Feuerlöscher zählt, beherrschbar ist.

Gelingt es, den Entstehungsbrand mit einem Feuerlöscher zu löschen, so können umfangreichere Schäden und der Verlust von Menschenleben wirksam verhindert werden.

Im privaten Haushalt sind tragbare Feuerlöscher im Zusammenhang mit der Lagerung von Heizöl/Flüssiggas in einigen Bundesländern vorgeschrieben. Darüber hinaus wird empfohlen, auch in privaten Haushalten – vornehmlich in Ein- oder Mehrfamilienhäusern – tragbare Feuerlöscher vorzuhalten.

In Betrieben schreibt die Arbeitsstättenverordnung ASR A 2.2
– Technische Regeln für Arbeitsstätten
– Maßnahmen gegen Brände

die Vorhaltung und Gewährleistung der Einsatzbereitschaft zu jeder Zeit vor:

Der Arbeitgeber hat Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen unter Beachtung der Herstellerangaben in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.

Die Bauteile von Feuerlöschern sowie die im Feuerlöscher enthaltenen Löschmittel können im Laufe der Zeit unter den äußeren Einflüssen am Aufstellungsort, wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Verschmutzung, Erschütterung oder unsachgemäße Behandlung, unbrauchbar werden. Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit sind Feuerlöscher daher mindestens alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen zu prüfen.

Anwendbare Normen und Vorschriften

  • Arbeitsstättenverordnung ASR A 2.2 Maßnahmen gegen Brände
  • DIN EN3 Tragbare Feuerlöscher
  • DIN 14406 TeiI4 Tragbare Feuerlöscher: Instandhaltung
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern

Die Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern dient der Sicherstellung der Funktionsbereitschaft. Sie umfaßt die Prüfung und Inspektion, Wartung, Instandsetzung der Feuerlöscher.

Die Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern wird von einem Sachkundigen durchgeführt. Der Sachkundige muß für die Durchführung der Instandhaltung grundsätzlich schriftlich legitimiert sein.

Der Sachkundige übernimmt die Gewähr in sicherheitstechnischer und brandschutztechnischer Hinsicht für die ordnungsgemäße Prüfung, Wartung und Instandsetzung der ihm anvertrauten Feuerlöscher.

Bei dem Ablauf der Instandhaltung von Feuerlöschern ist zwischen Dauerdruck- und Aufladefeuerlöschern zu unterscheiden.

Das Öffnen, Schließen und die anschließende Druckbeaufschlagung bei Dauerdruckfeuerlöschern ist aufwendiger als bei AufladefeuerIöschern.

Die normgerechte Instandhaltung von tragbaren FeuerIöschern hat folgenden Prüfumfang:

Die Schritte der Prüfung von Aufladefeuerlöscher sehen Sie hier
Bei Aufladefeuerlöscher wird der Druck im Feuerlöscherbehälter unmittelbar vor dem Gebrauch durch Öffnen einer innen liegenden Patrone oder außen anliegenden Flasche erzeugt.

Die Schritte der Prüfung von Dauerdruck-Feuerlöscher sind etwas aufwändiger.
Der Dauerdruck-Feuerlöscher steht ständig unter einem gespeicherten Druck, wie bei einer Spaydose.

Löschmittel:

Treibmittel:

  • meist N2 (Stickstoff)
  • oder aber trockene Druckluft

Allgemeines:

Feuerlöscherhalterung
Die Feuerlöscherhalterung ist, falls sie bei der Prüfung zugänglich ist, auf Beschädigungen und die Befestigung zu überprüfen.

lnstandhaltungsnachweis
Der Instandhaltungsnachweis ist neben oder unter der Beschriftung des Feuerlöschers nach DIN EN3 anzubringen. Der lnstandhaltungsnachweis ist hinsichtlich der Abmessungen nach DIN 14406 Teil 4 aus zuführen.
Als Aufschrift sind folgende Angaben notwendig und zulässig:
Name und Anschrift des Sachkundigen und/oder der ihn autorisierenden Stelle (z.B. Arbeitgeber). Wird die autorisierende Stelle genannt, muß zusätzlich der Name des Sachkundigen oder seine Prüfernummer im unteren Feld angegeben sein (sofern Rechtsvorschriften nichts anderes vorschreiben).

Datum der Prüfung
Datum der Behälterinnenprüfung. In Verbindung damit ist im Innern eines Feuerlöschers mit dauerhafter Schrift anzugeben, wann und von wem der Behälter geöffnet wurde. Der Termin der nächsten Prüfung darf zusätzlich angegeben werden.
Sofern Rechtsverordnungen nicht ausdrücklich die Angabe des Tages verlangen, sind die Angabe von Monat und Jahr als Zeitangaben ausreichend. Die Verwendung von Plaketten ist zulässig.

Nur wenn alle aufgezeigten Prüfungen und Maßnahmen des Instandhaltungsvorganges gewissenhaft ausgeführt worden sind, ist davon auszugehen, daß die Funktionsbereitschaft des Feuerlöschers sichergestellt ist.

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