SächsTechPrüfVO

Kundeninformation

Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,

wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, das mit Veröffentlichung im Dresdner Amtsblatt vom 31.03.2000 die SächsTechPrüfVO in Kraft und die bis dahin geltende sächs. HausPrüfVO somit außer Kraft gesetzt ist.

SächsTechPrüfVO

  1. Hochhäusern,

  2. Verkaufsstätten mit einer Geschossfläche der Verkaufsräume und Ladenstraßen von insgesamt mehr als 2000 m2

  3. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 100 Besucher fassen, wenn diese eine Bühne oder Szenenfläche haben oder für Filmvorführungen sowie Bild- und Tonwiedergabe bestimmt sind oder Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen dieser Art, die insgesamt mehr als 100 Besucher fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben; nicht überdachten Versammlungsstätten mit Bühnen oder Szenenflächen für mehr als 1000 Besucher;

    Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen oder insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn gemeinsame Rettungswege vorhanden sind; bei Museen und ähnlichen Gebäuden gilt diese Verordnung für die Prüfung der technischen Anlagen und Einrichtungen nur für Versammlungsräume und deren Rettungswege, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen,

  4. Tageseinrichtungen für Kinder, Behinderte oder alte Menschen,

  5. Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung,

  6. Heimen für Kinder, Behinderte oder alte Menschen,

  7. Gaststätten mit mehr als 60 Gastplätzen oder mehr als 30 Gastbetten,

  8. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung von Erwachsenen dienen,

  9. Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche,

  10. sonstigen baulichen Anlagen, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach § 52 Abs. 1 SächsBO im Einzelfall angeordnet worden ist.

Diese Verordnung gilt für die Prüfung von technischen Anlagen und Einrichtungen, die für die Sicherheit von Personen von wesentlicher Bedeutung sind, der Brandbekämpfung oder der gefahrenarmen Benutzung von Flucht- und Rettungswegen im Brandfall dienen, soweit sie bauordnungsrechtlich gefordert sind oder an Sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.

Durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige oder auch Sachkundige müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und in regelmäßigen Abständen geprüft werden (die vorgeschriebenen Wartungsfristen, in der Regel aller 12 Monate, werden davon nicht berührt):

 

Anlagen

Wartung

Prüfung

Prüffristen

1. lüftungstechnische Anlagen

SK

SV

3 Jahre

2. CO- Warnanlagen

SK

SV

3 Jahre

3. Anlagen zur Rauchableitung oder Rauchfreihaltung (außer Nr. 9)

SK

SV

3 Jahre

4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen usw.

SK

SV

3 Jahre

5. nichtselbstständige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen

SK

SV

3 Jahre

6. automatische Brandmeldeanlagen und autom. Alarmierungseinrichtungen

SK

SV

3 Jahre

7. Sicherheitsstromversorgungen und zugehörige Anlagen, wie Sicherheitsbeleuchtung oder Feuerwehraufzüge

SK

SV

3 Jahre

8. Blitzschutzanlage

SK

SK

5 Jahre

9. natürlich wirkende Anlagen zur Rauchableitung, die nur manuell oder zusätzlich durch Schmelzlot ausgelöst werden

SK

SK

3 Jahre

10. Feststellanlagen von selbsttätig schließenden Feuer und Rauchschutztüren

SK

SK

3 Jahre

12. elektr. Verrieglungen von Türen in Rettungswegen

SK

SK

3 Jahre

13. autom. Verrieglungen in Rettungswegen

SK

SK

3 Jahre

14. Brandmeldeanlagen mit nichtautom. Brandmeldern u. nichtautom. Alarmierungseinrichtungen

SK

SK

3 Jahre

SV = Sachverständiger SK = Sachkundiger

Der Bauherr und Betreiber hat die Prüfungen auf seine Kosten zu veranlassen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte bereit zu stellen und die erforderlichen Unterlagen für die Prüfung bereit zu halten.
Dies sind die wichtigsten, uns betreffenden Auszüge dieses Gesetzes. Der gesamte Wortlaut ist im oben genannten Amtsblatt nachzulesen.
Über die örtlichen Prüfverordnungen, bzw. den Bestimmungen der ARGBAU sind Sachverständige bundesweit zugelassen. Die oben genannten Bestimmungen der SächsTechPrüfVO sind je nach Bundesland spezifiziert.


Sollten die Prüffristen für Ihre Anlagen erreicht sein, informieren sie uns bitte. Wir beraten Sie gern.


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